Die Duplik ist der Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2013 zugestellt worden, ohne dass ihr auch diesbezüglich (wie betreffend Widerklagereplik) eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden wäre. Der Klägerin stand aber dessen ungeachtet frei, zur Duplik Stellung zu nehmen, und zwar im Rahmen des sogenannten "unbedingten Replikrechts". Das Bundesgericht führt dazu aus: "Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden. Damit erhalten sie die Möglichkeit, allfällige Einwendungen zu erheben. Dies müssen sie allerdings umgehend tun.