8. Zur Beurteilung der klägerischen Stellungnahme zur Duplik ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei – entgegen der Darstellung der Beklagten – nicht um eine Noveneingabe handelt. Die Klägerin macht, wie die Beklagte ja selbst feststellt, nicht geltend, ein Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO vorzubringen; sie will vielmehr zu einem Aspekt der Duplik Stellung nehmen. Die Ausführungen der Beklagten betreffend Unzulässigkeit der klägerischen Eingabe unter dem Titel Noveneingabe gehen deshalb an der Sache vorbei.