sigkeit der klägerischen Stellungnahme (von der Beklagten als Noveneingabe bezeichnet) und deren inhaltliche Richtigkeit. 7. Die Klägerin ihrerseits teilte mit Eingabe vom 17. Juni 2013 mit, sie könnte nun zu dieser Eingabe der Beklagten Stellung nehmen. Dann könnte die Beklagte wiederum Stellung nehmen. Und so weiter und so fort. Dies wäre nach Ansicht der Klägerin nicht zielführend. Deshalb teile die Klägerin mit, dass sie die Behauptungen der Beklagten in deren Eingabe vom 5. Juni 2013 zusammen mit den von der Beklagten in ihrer Duplik neu vorgebrachten Behauptungen an der Hauptverhandlung bestreiten und widerlegen werde.