Gestützt auf die Entwicklungstätigkeit von L. G. und B. T. sei die Aktivlegitimation der Klägerin vorliegend zu bejahen. Der Vollständigkeit halber reiche die Klägerin einen mit B. T. am 30. Januar 2009 und einen mit L. G. am 6. Februar 2009 abgeschlossenen Übertragungsvertrag zu den Akten. 5. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 wurde die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Daraufhin bestritt die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juni 2013 die Zuläs- Seite 2 O2012_001