In der Klageduplik vom 28. Februar 2013 (Ziffer 1, 5, 6 ff.) habe die Beklagte erstmals (nach mehreren Eingaben und mehr als vier Jahren seit Einleitung des Verfahrens) die Klagelegitimation der Klägerin in Frage gestellt. Wie in Rz 17 der Klageschrift vom 9. Februar 2009 dargelegt, hätten sich im Entwicklungsteam der Klägerin L. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Knowhows des Streitpatents befasst. Gestützt auf die Entwicklungstätigkeit von L. G. und B. T. sei die Aktivlegitimation der Klägerin vorliegend zu bejahen.