4. Daraufhin hielt die Klägerin mit Eingabe vom 23. Mai 2013 fest, mit Schreiben vom 15. Mai 2013 sei ihr mitgeteilt worden, dass der Schriftenwechsel nun abgeschlossen sei. Mit diesem an die Klägerin als Kopie auch zugestellten Schreiben habe die Klägerin erfahren, dass sie keine Gelegenheit mehr erhalte, zu den in der Klageduplik neu behaupteten Tatsachen und eingereichten Beweismitteln im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. In der Klageduplik vom 28. Februar 2013 (Ziffer 1, 5, 6 ff.) habe die Beklagte erstmals (nach mehreren Eingaben und mehr als vier Jahren seit Einleitung des Verfahrens) die Klagelegitimation der Klägerin in Frage gestellt.