2. Am 13. Mai 2013 erstattete die Beklagte die Widerklageduplik, welche ausdrücklich nur zur Widerklagereplik Stellung bezog. 3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 wurde die Widerklageduplik zugestellt und festgehalten, dass damit der Schriftenwechsel abgeschlossen sei; Anordnungen über das weitere Vorgehen würden zu einem späteren Zeitpunkt folgen