{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-07-24", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-07-24.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Verfuegung_130724.pdf", "Checksum": "40c995a3432882f4bffcc19ccc09500a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist zur Wahrung des unbedingten Replikrechts"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:46:27", "Checksum": "f421351ce3322bc1e86b0ffee2470489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001\nRegeste:\nFrist zur Wahrung des unbedingten Replikrechts\n\nNun macht die Klägerin geltend, sie habe erst mit dem Schreiben vom 14.\nMai 2013, mit dem [die Widerklageduplik zugestellt und] mitgeteilt wurde,\ndass damit der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, erfahren, dass sie\nkeine Gelegenheit mehr erhalte, zu den in der Klageduplik neu behaupteten Tatsachen und eingereichten Beweismitteln im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. Diese Argumentation geht indes an der\nSache vorbei; die Klägerin hatte mit der am 6. März 3013 erfolgten Zustellung der Duplik im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gelegenheit eingeräumt erhalten, dazu bei Bedarf Stellung\nzu nehmen, allerdings ungesäumt. Davon hat die Klägerin keinen\nGebrauch gemacht; die diesbezüglich Frist war, als die Klägerin das\nSchreiben vom 14. Mai 2013 erhielt, längst abgelaufen.\n\nDamit bleibt es dabei, dass die Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2013\nals verspätet aus dem Recht zu weisen ist.\n\nIm übrigen hätte auch eine rechtzeitige Stellungnahme die Klägerin nur\nberechtigt, zu neuen Behauptungen in der Duplik Stellung zu nehmen.\nDie Frage, wer die streitgegenständliche Erfindung gemacht hat und wem\nsie zusteht, ist im vorliegenden Verfahren absolut zentral. Diesbezügliche\nAusführungen gehörten deshalb zum Klagefundament, und entsprechend\nhatte die Klägerin, wie sie selbst richtig feststellt, schon in der Klagebegründung vom 9. Februar 2009 dargelegt, dass sich im Entwicklungsteam\nder Klägerin L. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Knowhows des\nStreitpatents befasst hätten, worauf dies von der Beklagten in der Klageantwort vom 29. Mai 2009 bestritten worden war. Von einer neuen Behauptung in der Duplik kann also keine Rede sein.\n\nAnzufügen bleibt, dass die Klägerin bezüglich der beiden Übertragungsverträge aus dem Jahre 2009, die sie einreicht, bis heute nie entsprechende Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt, geschweige denn substantiiert hat.\n\nWird die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik aus dem Recht gewiesen, ist auch die nur für den Fall der Zulassung der \"Noveneingabe\" vorgebrachte Bestreitung der Beklagten bezüglich des Inhalts der Eingabe\n(Eingabe vom 5. Juni 2013, Ziff. 2) als gegenstandslos nicht zu beachten.\nDas bedeutet namentlich, dass sich die Klägerin an der Hauptverhandlung – entgegen ihrer Ankündigung – mit diesen Ausführungen der Beklagten nicht zu befassen braucht und auch nicht befassen darf.\n\nSeite 4\nO2012_001\n\nDie Parteien werden in diesem Zusammenhang jetzt schon darauf hingewiesen, dass sie an der Hauptverhandlung (deren Termin nun festzulegen sein wird) mit neuen Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen\nsind, soweit es sich nicht um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO\nhandelt.\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Die Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2013 samt Beilagen wird aus\ndem Recht gewiesen.\n\n2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 5. Juni 2013 wird bezüglich ihrer Ziff. 2 als gegenstandslos nicht beachtet.\n\nDiese Verfügung geht an:\n\n– Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher (mit Gerichtsurkunde)\n– Rechtsanwalt Valentin Aebischer (mit Gerichtsurkunde)\n\nSt. Gallen, 24. Juli 2013\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erster Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVersand: 24.07.2013\n\nSeite 5\n"}