{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-07-24", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-07-24.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Verfuegung_130724.pdf", "Checksum": "40c995a3432882f4bffcc19ccc09500a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist zur Wahrung des unbedingten Replikrechts"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:05", "Checksum": "f0501ac0a4261a95e58219058d64cf8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001\nRegeste:\nFrist zur Wahrung des unbedingten Replikrechts\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_001\n\nVe r f ü g u n g v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 3\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger.\n\nVerfahrensbeteiligte B. GmbH\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher, Rechtsanwalt Dr. iur. Guillaume Fournier und Rechtsanwalt Markus\nJungo\n\nKlägerin und Widerbeklagte\n\ngegen\n\nZ. SA\nvertreten durch Rechtsanwalt Valentin Aebischer und\nRechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu\n\nBeklagte und Widerklägerin\n\nGegenstand Patentrecht/UWG\nO2012_001\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nMit Schreiben vom 6. März 2013 wurden der Klägerin die Duplik und die\nWiderklagereplik zugestellt und ihr Frist zur Erstattung der Widerklageduplik angesetzt.\n\n2.\nAm 13. Mai 2013 erstattete die Beklagte die Widerklageduplik, welche\nausdrücklich nur zur Widerklagereplik Stellung bezog.\n\n3.\nMit Schreiben vom 14. Mai 2013 wurde die Widerklageduplik zugestellt\nund festgehalten, dass damit der Schriftenwechsel abgeschlossen sei;\nAnordnungen über das weitere Vorgehen würden zu einem späteren\nZeitpunkt folgen\n\n4.\nDaraufhin hielt die Klägerin mit Eingabe vom 23. Mai 2013 fest, mit\nSchreiben vom 15. Mai 2013 sei ihr mitgeteilt worden, dass der Schriftenwechsel nun abgeschlossen sei. Mit diesem an die Klägerin als Kopie\nauch zugestellten Schreiben habe die Klägerin erfahren, dass sie keine\nGelegenheit mehr erhalte, zu den in der Klageduplik neu behaupteten\nTatsachen und eingereichten Beweismitteln im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. In der Klageduplik vom 28. Februar 2013\n(Ziffer 1, 5, 6 ff.) habe die Beklagte erstmals (nach mehreren Eingaben\nund mehr als vier Jahren seit Einleitung des Verfahrens) die Klagelegitimation der Klägerin in Frage gestellt. Wie in Rz 17 der Klageschrift vom\n9. Februar 2009 dargelegt, hätten sich im Entwicklungsteam der Klägerin\nL. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Knowhows des Streitpatents befasst. Gestützt auf die Entwicklungstätigkeit von L. G. und B. T. sei die Aktivlegitimation der Klägerin vorliegend zu bejahen. Der Vollständigkeit\nhalber reiche die Klägerin einen mit B. T. am 30. Januar 2009 und einen\nmit L. G. am 6. Februar 2009 abgeschlossenen Übertragungsvertrag zu\nden Akten.\n\n5.\nMit Schreiben vom 24. Mai 2013 wurde die Stellungnahme der Klägerin\nzur Duplik der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\n6.\nDaraufhin bestritt die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juni 2013 die Zuläs-\n\nSeite 2\nO2012_001\n\nsigkeit der klägerischen Stellungnahme (von der Beklagten als Noveneingabe bezeichnet) und deren inhaltliche Richtigkeit.\n\n7.\nDie Klägerin ihrerseits teilte mit Eingabe vom 17. Juni 2013 mit, sie könnte nun zu dieser Eingabe der Beklagten Stellung nehmen. Dann könnte\ndie Beklagte wiederum Stellung nehmen. Und so weiter und so fort. Dies\nwäre nach Ansicht der Klägerin nicht zielführend. Deshalb teile die Klägerin mit, dass sie die Behauptungen der Beklagten in deren Eingabe vom\n5. Juni 2013 zusammen mit den von der Beklagten in ihrer Duplik neu\nvorgebrachten Behauptungen an der Hauptverhandlung bestreiten und\nwiderlegen werde.\n\n8.\nZur Beurteilung der klägerischen Stellungnahme zur Duplik ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei – entgegen der Darstellung der Beklagten –\nnicht um eine Noveneingabe handelt. Die Klägerin macht, wie die Beklagte ja selbst feststellt, nicht geltend, ein Novum im Sinne von Art. 229 Abs.\n1 lit. a oder b ZPO vorzubringen; sie will vielmehr zu einem Aspekt der\nDuplik Stellung nehmen. Die Ausführungen der Beklagten betreffend Unzulässigkeit der klägerischen Eingabe unter dem Titel Noveneingabe gehen deshalb an der Sache vorbei.\n\nDie Duplik ist der Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2013 zugestellt\nworden, ohne dass ihr auch diesbezüglich (wie betreffend Widerklagereplik) eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden wäre. Der Klägerin\nstand aber dessen ungeachtet frei, zur Duplik Stellung zu nehmen, und\nzwar im Rahmen des sogenannten \"unbedingten Replikrechts\". Das Bundesgericht führt dazu aus: \"Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts\ngenügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information\n(Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden. Damit erhalten sie die\nMöglichkeit, allfällige Einwendungen zu erheben. Dies müssen sie allerdings umgehend tun. Ansonsten wird angenommen, sie verzichteten auf\nweitere Eingaben (BGE 138 III 252 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2; vgl. auch Urteil\ndes EGMR in Sachen Joos gegen Schweiz vom 15.11.2012 §§ 30-32)\"\n(Schweizerisches Bundesgericht - Schriftenwechsel und freiwillige Bemerkungen, http://www.bger.ch/emrk_text_d.pdf). Die klägerische Stellungnahme zur Duplik vom 23. Mai 2013 – zweieinhalb Monate nach Zustellung der Duplik – erweist sich demnach als klar verspätet und ist deshalb aus dem Recht zu weisen.\n\nSeite 3\nO2012_001\n\n"}