Dasselbe gilt für einen Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Beachtung der Schutzschrift durch das Gericht. Die Schutzschrift findet von Gesetzes wegen während sechs Monaten Beachtung (Art. 270 Abs. 3 ZPO). Diese Frist kann der Hinterleger nicht abkürzen. 2 BBl 2006 7357 3 BBl 2006 7358 4 Huber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 270 N 15) Seite 3 D2015_035 Der Rückzug einer Schutzschrift ist deshalb unter keinem Titel möglich. Dies führt zur Abweisung des Antrages. Der Präsident verfügt: