Würde man es zulassen, dass der Hinterleger seine Schutzschrift einreicht, auf dass sie das Gericht zur Kenntnis nimmt - wenigstens kursorisch muss das Gericht vom Inhalt der Schutzschrift Kenntnis nehmen, um die Voraussetzungen der Entgegennahme zu prüfen4 -, um sie dann zurückzuziehen, so würde dem Hinterleger die Möglichkeit eröffnet, der Gegenseite das Einsichtsrecht, welches das Gesetz ihr im Falle des Beantragens einer superprovisorischen Massnahme ausdrücklich einräumt (Art. 270 Abs. 2 ZPO), zu nehmen. Dafür ist kein Raum. Ein Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Zustellung an die Gegenseite ist deshalb nicht möglich.