Der Gesetzgeber hat klar geregelt, welches die Folgen der Einreichung einer Schutzschrift, genauer die Folgen der Entgegennahme einer Schutzschrift durch das Gericht sind: Zum einen wird die Schutzschrift der Gegenseite zugestellt, wenn diese ein Gesuch betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme stellt (Art. 270 Abs. 2 ZPO), zum anderen findet die Schutzschrift während sechs Monaten Beachtung (Art. 270 Abs. 3 ZPO). Das sind die beiden gesetzlichen Folgen, die zu ändern der Hinterleger einer Schutzschrift nicht in der Hand hat.