270 Abs. 2 ZPO). Mit der getroffenen Lösung wird nun einerseits dem Interesse des Hinterlegers Rechnung getragen, der der Gegenpartei seine Verteidigungsargumente nicht im Voraus bekannt geben will, und andererseits dem Interesse der Gegenpartei, welche, stellt sie ein superprovisorisches Gesuch, ein schützenswertes Interesse daran hat, zu erfahren, was der Hinterleger dem Gericht in dieser Sache bereits vorgetragen hat.