würde.1 Auch die Botschaft zur ZPO räumte ein, dass das Gericht nach Entgegennahme einer Schutzschrift einem superprovisorischen Gesuch nicht mehr ganz unvoreingenommen gegenüberstehen würde, sah darin aber kein Hindernis für dieses moderne Verteidigungsmittel, welches sich namentlich in den Handelsgerichts- 1 BGE 119 Ia 53 E. 4, bestätigt in BGE 1A.41/2004 Seite 2 D2015_035