5. Die Fragen, ob Schutzschriften zulässig sein sollten, und falls ja, ob die Gegenseite eine eingereichte Schutzschrift zur Kenntnis bekommen sollte oder nicht, waren im Vorfeld der Ausarbeitung der ZPO bekanntlich umstritten. Das Bundesgericht hatte darauf hingewiesen, dass die förmliche Entgegennahme einer Schutzschrift das Gericht der ernsthaften Gefahr der Voreingenommenheit aussetzen würde.1