4. Das nicht weiter erläuterte Gesuch um "Rückzug der Schutzschrift" ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die Schutzschrift ab Rückzug nicht mehr beachtet werden soll und diese daher der Gegenseite auch dann nicht zur Einsichtnahme zuzustellen sei, falls diese innert der sechsmonatigen Beachtungsfrist ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen stellen sollte.