3. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 erklärten die Gesuchstellerinnen den Rückzug der Schutzschrift. Sie machten geltend, dem Hinterleger sei es selbstverständlich möglich, die Schutzschrift vor Ablauf von sechs Monaten zurückzuziehen (BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 33). Von dieser Möglichkeit machten die Gesuchstellerinnen hiermit Gebrauch.