{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-03-08", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_D2015-035_2016-03-08.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/D2015_035_Leitentscheid_160308.pdf", "Checksum": "5379abe2a181a9638fef72b179ba4304"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["D2015_035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 08.03.2016 D2015_035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 08.03.2016 D2015_035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 08.03.2016 D2015_035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schutzschrift: Rückzug"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:49", "Checksum": "56005908a7ed266de18f65457ffe7090", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 08.03.2016 D2015_035\nRegeste:\nSchutzschrift: Rückzug\n\nD2015_035 1\n\nAuszug aus der Verfügung des Bundespatentgerichts\ni.S. A. und B. gegen M., N. und allfällige ausschliessliche Lizenznehmer des EP 1\nund/oder EP 2 und/oder EP 3 vom 8. März 2016\n\nRegeste:\nArt. 270 ZPO; Schutzschrift, Rückzug.\nEine Schutzschrift kann nicht zurückgezogen werden (E. 5).\n\nArt. 270 CPC; Mémoire préventif, retrait.\nUn mémoire préventif ne peut être retiré (c. 5).\n\nArt. 270 CPC; Memoria difensiva, desistenza.\nUna memoria difensiva non può essere ritirata (c. 5).\n\nArt. 270 CPC; Protective letter, withdrawal.\nA protective letter may not be withdrawn (R. 5).\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nD2015_035\n\nVe r f ü g u n g v o m 8 . M ä r z 2 0 1 6\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\n\nVerfahrensbeteiligte 1. A,\n2. B,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C,\nbeide patentanwaltlich beraten durch D,\n\nGesuchstellerinnen\n\ngegen\n\n1. M,\n2. N,\n3. allfällige ausschliessliche Lizenznehmer des EP 1\nund/oder EP 2 und/oder EP 3,\n\nGesuchsgegnerinnen\n\nGegenstand Schutzschrift (Art. 270 ZPO)\nD2015_035\n\nDer Präsident zieht in Erwägung,\n\n1.\nMit Eingabe vom 30. September 2015 reichten die Gesuchstellerinnen eine Schutzschrift ein mit dem Gesuch (u.a.), die Schutzschrift als Stellungnahme der Gesuchstellerinnen für den Fall eines seitens der Gesuchgegnerinnen gegen sie gerichteten Antrags auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung zu berücksichtigen.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2015 verfügte der Präsident, die Schutzschrift werde entgegengenommen und finde bis 1. April 2016 Beachtung.\n\n3.\nMit Eingabe vom 16. Februar 2016 erklärten die Gesuchstellerinnen den\nRückzug der Schutzschrift. Sie machten geltend, dem Hinterleger sei es\nselbstverständlich möglich, die Schutzschrift vor Ablauf von sechs Monaten zurückzuziehen (BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 33). Von dieser\nMöglichkeit machten die Gesuchstellerinnen hiermit Gebrauch.\n\n4.\nDas nicht weiter erläuterte Gesuch um \"Rückzug der Schutzschrift\" ist\nwohl dahingehend zu verstehen, dass die Schutzschrift ab Rückzug nicht\nmehr beachtet werden soll und diese daher der Gegenseite auch dann\nnicht zur Einsichtnahme zuzustellen sei, falls diese innert der sechsmonatigen Beachtungsfrist ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen stellen sollte.\n\n5.\nDie Fragen, ob Schutzschriften zulässig sein sollten, und falls ja, ob die\nGegenseite eine eingereichte Schutzschrift zur Kenntnis bekommen sollte\noder nicht, waren im Vorfeld der Ausarbeitung der ZPO bekanntlich umstritten. Das Bundesgericht hatte darauf hingewiesen, dass die förmliche\nEntgegennahme einer Schutzschrift das Gericht der ernsthaften Gefahr\nder Voreingenommenheit aussetzen würde.1 Auch die Botschaft zur ZPO\nräumte ein, dass das Gericht nach Entgegennahme einer Schutzschrift\neinem superprovisorischen Gesuch nicht mehr ganz unvoreingenommen\ngegenüberstehen würde, sah darin aber kein Hindernis für dieses moderne Verteidigungsmittel, welches sich namentlich in den Handelsgerichts-\n\n1 BGE 119 Ia 53 E. 4, bestätigt in BGE 1A.41/2004\n\nSeite 2\nD2015_035\n\nkantonen zu etablieren begonnen habe.2 Bezüglich der Frage der sofortigen Zustellung an die Gegenpartei wurde angeführt, eine solche würde\nden Zweck der Schutzschrift vereiteln.3 Hingegen wurde eine Zustellung\nvorgesehen für den Fall, dass eine superprovisorische Massnahme beantragt würde (Art. 270 Abs. 2 ZPO). Mit der getroffenen Lösung wird nun\neinerseits dem Interesse des Hinterlegers Rechnung getragen, der der\nGegenpartei seine Verteidigungsargumente nicht im Voraus bekannt geben will, und andererseits dem Interesse der Gegenpartei, welche, stellt\nsie ein superprovisorisches Gesuch, ein schützenswertes Interesse daran\nhat, zu erfahren, was der Hinterleger dem Gericht in dieser Sache bereits\nvorgetragen hat.\n\nDer Gesetzgeber hat klar geregelt, welches die Folgen der Einreichung\neiner Schutzschrift, genauer die Folgen der Entgegennahme einer\nSchutzschrift durch das Gericht sind: Zum einen wird die Schutzschrift\nder Gegenseite zugestellt, wenn diese ein Gesuch betreffend Erlass einer\nsuperprovisorischen Massnahme stellt (Art. 270 Abs. 2 ZPO), zum anderen findet die Schutzschrift während sechs Monaten Beachtung (Art. 270\nAbs. 3 ZPO).\n\nDas sind die beiden gesetzlichen Folgen, die zu ändern der Hinterleger\neiner Schutzschrift nicht in der Hand hat.\n\nWürde man es zulassen, dass der Hinterleger seine Schutzschrift einreicht, auf dass sie das Gericht zur Kenntnis nimmt - wenigstens kursorisch muss das Gericht vom Inhalt der Schutzschrift Kenntnis nehmen,\num die Voraussetzungen der Entgegennahme zu prüfen4 -, um sie dann\nzurückzuziehen, so würde dem Hinterleger die Möglichkeit eröffnet, der\nGegenseite das Einsichtsrecht, welches das Gesetz ihr im Falle des Beantragens einer superprovisorischen Massnahme ausdrücklich einräumt\n(Art. 270 Abs. 2 ZPO), zu nehmen. Dafür ist kein Raum. Ein Rückzug der\nSchutzschrift zur Vermeidung der Zustellung an die Gegenseite ist deshalb nicht möglich.\n\n"}