D2015_035 1 Auszug aus der Verfügung des Bundespatentgerichts i.S. A. und B. gegen M., N. und allfällige ausschliessliche Lizenznehmer des EP 1 und/oder EP 2 und/oder EP 3 vom 8. März 2016 Regeste: Art. 270 ZPO; Schutzschrift, Rückzug. Eine Schutzschrift kann nicht zurückgezogen werden (E. 5). Art. 270 CPC; Mémoire préventif, retrait. Un mémoire préventif ne peut être retiré (c. 5). Art. 270 CPC; Memoria difensiva, desistenza. Una memoria difensiva non può essere ritirata (c. 5). Art. 270 CPC; Protective letter, withdrawal. A protective letter may not be withdrawn (R. 5). Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court D2015_035 Ve r f ü g u n g v o m 8 . M ä r z 2 0 1 6 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Verfahrensbeteiligte 1. A, 2. B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, beide patentanwaltlich beraten durch D, Gesuchstellerinnen gegen 1. M, 2. N, 3. allfällige ausschliessliche Lizenznehmer des EP 1 und/oder EP 2 und/oder EP 3, Gesuchsgegnerinnen Gegenstand Schutzschrift (Art. 270 ZPO) D2015_035 Der Präsident zieht in Erwägung, 1. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichten die Gesuchstellerinnen ei- ne Schutzschrift ein mit dem Gesuch (u.a.), die Schutzschrift als Stel- lungnahme der Gesuchstellerinnen für den Fall eines seitens der Ge- suchgegnerinnen gegen sie gerichteten Antrags auf Erlass einer super- provisorischen Verfügung zu berücksichtigen. 2. Am 1. Oktober 2015 verfügte der Präsident, die Schutzschrift werde ent- gegengenommen und finde bis 1. April 2016 Beachtung. 3. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 erklärten die Gesuchstellerinnen den Rückzug der Schutzschrift. Sie machten geltend, dem Hinterleger sei es selbstverständlich möglich, die Schutzschrift vor Ablauf von sechs Mona- ten zurückzuziehen (BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 33). Von dieser Möglichkeit machten die Gesuchstellerinnen hiermit Gebrauch. 4. Das nicht weiter erläuterte Gesuch um "Rückzug der Schutzschrift" ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die Schutzschrift ab Rückzug nicht mehr beachtet werden soll und diese daher der Gegenseite auch dann nicht zur Einsichtnahme zuzustellen sei, falls diese innert der sechsmona- tigen Beachtungsfrist ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen stellen sollte. 5. Die Fragen, ob Schutzschriften zulässig sein sollten, und falls ja, ob die Gegenseite eine eingereichte Schutzschrift zur Kenntnis bekommen sollte oder nicht, waren im Vorfeld der Ausarbeitung der ZPO bekanntlich um- stritten. Das Bundesgericht hatte darauf hingewiesen, dass die förmliche Entgegennahme einer Schutzschrift das Gericht der ernsthaften Gefahr der Voreingenommenheit aussetzen würde.1 Auch die Botschaft zur ZPO räumte ein, dass das Gericht nach Entgegennahme einer Schutzschrift einem superprovisorischen Gesuch nicht mehr ganz unvoreingenommen gegenüberstehen würde, sah darin aber kein Hindernis für dieses moder- ne Verteidigungsmittel, welches sich namentlich in den Handelsgerichts- 1 BGE 119 Ia 53 E. 4, bestätigt in BGE 1A.41/2004 Seite 2 D2015_035 kantonen zu etablieren begonnen habe.2 Bezüglich der Frage der soforti- gen Zustellung an die Gegenpartei wurde angeführt, eine solche würde den Zweck der Schutzschrift vereiteln.3 Hingegen wurde eine Zustellung vorgesehen für den Fall, dass eine superprovisorische Massnahme bean- tragt würde (Art. 270 Abs. 2 ZPO). Mit der getroffenen Lösung wird nun einerseits dem Interesse des Hinterlegers Rechnung getragen, der der Gegenpartei seine Verteidigungsargumente nicht im Voraus bekannt ge- ben will, und andererseits dem Interesse der Gegenpartei, welche, stellt sie ein superprovisorisches Gesuch, ein schützenswertes Interesse daran hat, zu erfahren, was der Hinterleger dem Gericht in dieser Sache bereits vorgetragen hat. Der Gesetzgeber hat klar geregelt, welches die Folgen der Einreichung einer Schutzschrift, genauer die Folgen der Entgegennahme einer Schutzschrift durch das Gericht sind: Zum einen wird die Schutzschrift der Gegenseite zugestellt, wenn diese ein Gesuch betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme stellt (Art. 270 Abs. 2 ZPO), zum ande- ren findet die Schutzschrift während sechs Monaten Beachtung (Art. 270 Abs. 3 ZPO). Das sind die beiden gesetzlichen Folgen, die zu ändern der Hinterleger einer Schutzschrift nicht in der Hand hat. Würde man es zulassen, dass der Hinterleger seine Schutzschrift ein- reicht, auf dass sie das Gericht zur Kenntnis nimmt - wenigstens kurso- risch muss das Gericht vom Inhalt der Schutzschrift Kenntnis nehmen, um die Voraussetzungen der Entgegennahme zu prüfen4 -, um sie dann zurückzuziehen, so würde dem Hinterleger die Möglichkeit eröffnet, der Gegenseite das Einsichtsrecht, welches das Gesetz ihr im Falle des Be- antragens einer superprovisorischen Massnahme ausdrücklich einräumt (Art. 270 Abs. 2 ZPO), zu nehmen. Dafür ist kein Raum. Ein Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Zustellung an die Gegenseite ist des- halb nicht möglich. Dasselbe gilt für einen Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Beachtung der Schutzschrift durch das Gericht. Die Schutzschrift findet von Gesetzes wegen während sechs Monaten Beachtung (Art. 270 Abs. 3 ZPO). Diese Frist kann der Hinterleger nicht abkürzen. 2 BBl 2006 7357 3 BBl 2006 7358 4 Huber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 270 N 15) Seite 3 D2015_035 Der Rückzug einer Schutzschrift ist deshalb unter keinem Titel möglich. Dies führt zur Abweisung des Antrages. Der Präsident verfügt: 1. Der Antrag der Gesuchstellerinnen auf Rückzug der Schutzschrift wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt C (mit Gerichtsurkunde) St. Gallen, 8. März 2016 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Dr. iur. Dieter Brändle Versand: 09.03.2016 Seite 4