Seite 3 D2015_035 Die nun als neuheitsschädlich angerufene WO 1 wurde im Jahre 2002 publiziert. Die Gesuchstellerinnen bringen nicht vor, weshalb sie diese Schrift erst jetzt auffinden konnten. Damit handelt es sich um eine unzulässige neue Behauptung. Die als mögliches zusätzliches Streitpatent neu angesprochene EP 4 wurde 2006 publiziert, und die Gesuchstellerinnen legen nicht dar, weshalb sie diese nicht von Anfang an in ihrer Schutzschrift hätten behandeln können. Damit handelt es sich auch hier um eine unzulässige neue Behauptung.