Die neu erfolgte Lancierung von Produkt und Maschine ist ein echtes Novum, mithin zulässig. Für die diesbezügliche Spezifikation aber auf eine Website zu verweisen, ohne die entsprechenden Screenshots einzureichen, ist als offeriertes Beweismittel indes untauglich und unzulässig. Websites unterliegen bekanntlich einem steten Wandel; was dort im Zeitpunkt eines allfälligen Massnahmebegehrens zu finden sein würde, ist völlig offen. Beweismittel muss deshalb der aktuelle und einzureichende Screenshot sein, der einzureichen ist. 1 BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 26 2 BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 12 3 Art. 221 Abs. 2 Bst. c ZPO