Deshalb müssen Ergänzungen zu Schutzschriften strikte auf echte und unechte Noven begrenzt werden; nur so bleibt der Sachverhalt überblickbar. Auch solche erlaubterweise nachgereichten Sachverhalte müssen aber die Vorgaben erfüllen, die an eine Klageschrift und entsprechend auch an eine Schutzschrift zu richten sind.2 Das bedeutet etwa, dass verfügbare Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, einzureichen sind.3 5. Damit ergibt sich für die von den Gesuchstellerinnen vorgebrachten "Neuerungen" Folgendes: