Nicht zulässig ist es hingegen, eine Schutzschrift mit weiteren Eingaben einfach nachzubessern, ohne dass zulässige Noven vorlägen. Wenn ein superprovisorisches Massnahmebegehren gestellt wird, ist eine schnelle Entscheidung der Richterin oder des Richters gefragt. Eine Schutzschrift muss für sie oder ihn deshalb von ihrem Inhalt her sofort erfassbar sein. Dafür, dass sich die Richterin oder der Richter mit beliebigen Eingaben befasst, in denen irgendwelche Sachverhalte und Argumente portionenweise und womöglich widersprüchlich vorgebracht werden, ist kein Raum.