4. Ändern sich während laufender Beachtungsdauer einer Schutzschrift die tatsächlichen Verhältnisse, so sind entsprechende Ergänzungseingaben möglich.1 Das heisst, es ist zulässig, echte oder unechte Noven (im Sinne von Art. 229 ZPO) nachzureichen. Dies scheint sachdienlich, da eine Schutzschrift ihren Zweck nur erreichen kann, wenn sie auf dem neuesten Stand ist.