– In Bezug auf Anspruch X des Streitpatentes EP 2 gelte nach wie vor, dass wegen fehlender Verwirklichung von Merkmal Y keine Verletzung vorliege; zudem werde der Anspruch X durch die (eingereichte) WO 1 neuheitsschädlich vorweggenommen. – Zwischenzeitlich seien die Gesuchstellerinnen noch auf die (eingereichte) EP 4 der Gesuchsgegnerinnen gestossen. Sollten diese sich auch auf dieses Patent stützen wollen, so sei darauf hinzuweisen, dass dessen Anspruch 1 nicht verletzt werde. Seite 2 D2015_035