3. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 wiesen die Gesuchstellerinnen auf eine Reihe von – wie sie sich ausdrückten – Neuerungen hin: – Die Gesuchstellerinnen seien nun auch in der Schweiz mit einem (genannten) Produkt auf dem Markt. Hierfür werde auf eine (angeführte [aber nicht eingereichte]) Website verwiesen. Von dieser Lancierung wüssten die Gesuchsgegnerinnen längstens, wie die (eingereichte) Korrespondenz zeige. – Die Gesuchstellerinnen vertrieben nun auch entsprechende (genannte) Maschinen, für deren Konstruktion auf dieselbe Webseite verwiesen werde.