1. Am 30. September 2015 reichten die Gesuchstellerinnen eine Schutzschrift ein, verbunden mit dem Gesuch um Entgegennahme und Beachtung während einer Dauer von sechs Monaten (zur Vermeidung komplizierter und allenfalls - etwa bei gesuchstellenden Nebenintervenienten – irreführender Parteibezeichnungen verwendet das Bundespatentgericht für diejenige Partei, die das Gesuch um Entgegennahme und Beachtung der Schutzschrift stellt, die Bezeichnung "Gesuchstellerin" und für die Gegenseite "Gesuchsgegnerin"). 2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde die Schutzschrift entgegengenommen und die Beachtungsdauer bis 1. April 2016 festgelegt.