{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_D2015-035_2016-02-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/D2015_035_Verfuegung_160209.pdf", "Checksum": "4dbc928893bb5ae7b704506680c6aac1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["D2015_035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.02.2016 D2015_035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.02.2016 D2015_035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.02.2016 D2015_035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schutzschrift: nachträgliche Eingaben"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "84c491552dd69034b625644ffaaaf00c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.02.2016 D2015_035\nRegeste:\nSchutzschrift: nachträgliche Eingaben\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nD2015_035\n\nVe r f ü g u n g v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 6\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle\n\nVerfahrensbeteiligte 1. A,\n2. B,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C,\nbeide patentanwaltlich beraten durch D,\n\nGesuchstellerinnen\n\ngegen\n\n1. M,\n2. N,\n3. allfällige ausschliessliche Lizenznehmer des EP 1\nund/oder EP 2 und/oder EP 3\n\nGesuchsgegnerinnen\n\nGegenstand Schutzschrift (Art. 270 ZPO)\nD2015_035\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nAm 30. September 2015 reichten die Gesuchstellerinnen eine Schutzschrift ein, verbunden mit dem Gesuch um Entgegennahme und Beachtung während einer Dauer von sechs Monaten (zur Vermeidung komplizierter und allenfalls - etwa bei gesuchstellenden Nebenintervenienten –\nirreführender Parteibezeichnungen verwendet das Bundespatentgericht\nfür diejenige Partei, die das Gesuch um Entgegennahme und Beachtung\nder Schutzschrift stellt, die Bezeichnung \"Gesuchstellerin\" und für die\nGegenseite \"Gesuchsgegnerin\").\n\n2.\nMit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde die Schutzschrift entgegengenommen und die Beachtungsdauer bis 1. April 2016 festgelegt.\n\n3.\nMit Eingabe vom 5. Februar 2016 wiesen die Gesuchstellerinnen auf eine\nReihe von – wie sie sich ausdrückten – Neuerungen hin:\n\n– Die Gesuchstellerinnen seien nun auch in der Schweiz mit einem (genannten) Produkt auf dem Markt. Hierfür werde auf eine (angeführte [aber\nnicht eingereichte]) Website verwiesen. Von dieser Lancierung wüssten\ndie Gesuchsgegnerinnen längstens, wie die (eingereichte) Korrespondenz zeige.\n\n– Die Gesuchstellerinnen vertrieben nun auch entsprechende (genannte) Maschinen, für deren Konstruktion auf dieselbe Webseite verwiesen\nwerde.\n\n– In Bezug auf Anspruch X des Streitpatentes EP 2 gelte nach wie vor,\ndass wegen fehlender Verwirklichung von Merkmal Y keine Verletzung\nvorliege; zudem werde der Anspruch X durch die (eingereichte) WO 1\nneuheitsschädlich vorweggenommen.\n\n– Zwischenzeitlich seien die Gesuchstellerinnen noch auf die (eingereichte) EP 4 der Gesuchsgegnerinnen gestossen. Sollten diese sich\nauch auf dieses Patent stützen wollen, so sei darauf hinzuweisen, dass\ndessen Anspruch 1 nicht verletzt werde.\n\nSeite 2\nD2015_035\n\n4.\nÄndern sich während laufender Beachtungsdauer einer Schutzschrift die\ntatsächlichen Verhältnisse, so sind entsprechende Ergänzungseingaben\nmöglich.1 Das heisst, es ist zulässig, echte oder unechte Noven (im Sinne\nvon Art. 229 ZPO) nachzureichen. Dies scheint sachdienlich, da eine\nSchutzschrift ihren Zweck nur erreichen kann, wenn sie auf dem neuesten Stand ist.\n\nNicht zulässig ist es hingegen, eine Schutzschrift mit weiteren Eingaben\neinfach nachzubessern, ohne dass zulässige Noven vorlägen. Wenn ein\nsuperprovisorisches Massnahmebegehren gestellt wird, ist eine schnelle\nEntscheidung der Richterin oder des Richters gefragt. Eine Schutzschrift\nmuss für sie oder ihn deshalb von ihrem Inhalt her sofort erfassbar sein.\nDafür, dass sich die Richterin oder der Richter mit beliebigen Eingaben\nbefasst, in denen irgendwelche Sachverhalte und Argumente portionenweise und womöglich widersprüchlich vorgebracht werden, ist kein Raum.\n\nDeshalb müssen Ergänzungen zu Schutzschriften strikte auf echte und\nunechte Noven begrenzt werden; nur so bleibt der Sachverhalt überblickbar. Auch solche erlaubterweise nachgereichten Sachverhalte müssen\naber die Vorgaben erfüllen, die an eine Klageschrift und entsprechend\nauch an eine Schutzschrift zu richten sind.2 Das bedeutet etwa, dass verfügbare Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, einzureichen sind.3\n\n5.\nDamit ergibt sich für die von den Gesuchstellerinnen vorgebrachten\n\"Neuerungen\" Folgendes:\n\nDie neu erfolgte Lancierung von Produkt und Maschine ist ein echtes Novum, mithin zulässig. Für die diesbezügliche Spezifikation aber auf eine\nWebsite zu verweisen, ohne die entsprechenden Screenshots einzureichen, ist als offeriertes Beweismittel indes untauglich und unzulässig.\nWebsites unterliegen bekanntlich einem steten Wandel; was dort im Zeitpunkt eines allfälligen Massnahmebegehrens zu finden sein würde, ist\nvöllig offen. Beweismittel muss deshalb der aktuelle und einzureichende\nScreenshot sein, der einzureichen ist.\n\n1 BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 26\n2 BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 12\n3 Art. 221 Abs. 2 Bst. c ZPO\n\nSeite 3\nD2015_035\n\nDie nun als neuheitsschädlich angerufene WO 1 wurde im Jahre 2002\npubliziert. Die Gesuchstellerinnen bringen nicht vor, weshalb sie diese\nSchrift erst jetzt auffinden konnten. Damit handelt es sich um eine unzulässige neue Behauptung.\n\nDie als mögliches zusätzliches Streitpatent neu angesprochene EP 4\nwurde 2006 publiziert, und die Gesuchstellerinnen legen nicht dar, weshalb sie diese nicht von Anfang an in ihrer Schutzschrift hätten behandeln\nkönnen. Damit handelt es sich auch hier um eine unzulässige neue Behauptung.\n\n"}