2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (mit Gerichtsurkunde) unter Beilage der Rechnung Nr. 111. St. Gallen, 27. August 2012 Seite 3 D2012_019 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Dr. iur. Dieter Brändle Seite 4