Was die Gegenseite betrifft, so könnte in der Tat eine der Gesuchstellerin nicht bekannte ausschliessliche Lizenznehmerin des Streitpatentes als Massnahmeklägerin auftreten (Art. 75 Abs. 1 PatG). Damit dadurch die Wirkung der Schutzschrift nicht unterlaufen werden kann, erscheint es sachgerecht – und dahin geht sinngemäss auch der Antrag der Gesuchstellerin – als Gesuchsgegnerin zusätzlich zu den beiden genannten Gesellschaften eine allfällige ausschliessliche Lizenznehmerin des EP 000 anzuführen. Der Präsident verfügt: 1. Die Schutzschrift wird im Sinne der Erwägungen entgegengenommen und findet bis 23. Februar 2013 Beachtung.