Zur Einreichung einer Schutzschrift ist berechtigt, wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn (u.a.) ohne vorherige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme beantragt wird (Art. 270 Abs. 1 ZGB). Nur diejenigen Gesellschaften aus der A.-Gruppe, die Grund zu dieser Annahme haben, sind berechtigt, eine Schutzschrift einzureichen. Und diese können auch im eigenen Namen auftreten. Damit gibt es keinen Grund, eine Schutzschrift auch im Namen nicht benannter Gesellschaften einzureichen. Ganz abgesehen davon, dass eine Schutzschrift nur dem zugerechnet werden kann, der den Einreicher dazu bevollmächtigt hat. Damit ist als Gesuchstellerin nur die A. AG anzuführen.