Eine vorsorgliche Massnahme kann sich grundsätzlich gegen jedes Rechtssubjekt richten, das an der Herstellung und/oder dem Vertrieb eines angeblich patentverletzenden Produkts beteiligt ist. Da dies regelmässig auf mehrere Konzerngesellschaften gleichzeitig zutrifft, muss die Hinterlegerin damit rechnen, dass nicht nur sie, sondern — kumulativ oder alternativ — auch andere Gruppengesellschaften zu Adressatinnen superprovisorischer Massnahmen werden könnten." (act. 1, RZ 5). 2. Seite 2 D2012_019