O., ZPO 270 N 13 bzw. 17). Dies mit gutem Grund: Anstelle der Schutzrechtsinhaberin sind unter Umständen auch ausschliessliche Lizenznehmerinnen bzw. Sub-Lizenznehmerinnen zur Führung von Patentverletzungsprozessen befugt. Da solche ausschliesslichen Lizenzen in konzerninternen Verhältnissen durchaus üblich aber für Aussenstehende nicht immer erkennbar — sind, muss die Hinterlegerin der Schutzschrift mit verschiedenen möglichen Gesuchstellerinnen aus dem C.- Konzern rechnen. Eine vorsorgliche Massnahme kann sich grundsätzlich gegen jedes Rechtssubjekt richten, das an der Herstellung und/oder dem Vertrieb eines angeblich patentverletzenden Produkts beteiligt ist.