Die Gesuchstellerin begründet ihr Vorgehen wie folgt: "Die Parteibezeichnungen sind sowohl bezüglich der möglichen Gesuchstellerinnen als auch bezüglich der möglichen Gesuchsgegnerinnen mit dem Einbezug sämtlicher Gesellschaften des C.-Konzerns bzw. der A.-Gruppe bewusst breit gehalten. Diese offene Fassung der mutmasslichen Parteien eines möglichen Verfahrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird in der Lehre als zulässig, ja geradezu geboten erachtet (vgl. Hess- Blumer, a.a.O., ZPO 270 N 13 bzw. 17).