{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-08-27", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_D2012-019_2012-08-27.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/D2012_019.pdf", "Checksum": "991341817972f0de19e53f9ccf312e28"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["D2012_019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 27.08.2012 D2012_019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 27.08.2012 D2012_019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 27.08.2012 D2012_019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schutzschrift: Benennung der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "243c804ab9ba3abe609dd8fc1dfcd363", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 27.08.2012 D2012_019\nRegeste:\nSchutzschrift: Benennung der Parteien\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nD2012_019\n\nVe r f ü g u n g v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 2\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter\n\nVerfahrensbeteiligte A. AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.\n\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\n1. C. Inc.,\n2. C. AG,\n3. allfällige ausschliessliche Lizenznehmerin des\nEP 000\n\nGesuchsgegnerinnen\n\nGegenstand Schutzschrift\nD2012_019\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n\nDie Gesuchstellerin hat am 24.08.2012 eine Schutzschrift eingereicht\n(act. 1 mit Beilagen).\n\nDie Gesuchstellerin legt dar, weshalb sie befürchtet, dass seitens der Gesuchsgegnerinnen gegen sie gestützt auf das Patent EP 000 eine superprovisorische Massnahme beantragt werden könnte.\n\nDie Gesuchstellerin A. AG reicht die Schutzschrift im eigenen Namen und\nim Namen jeder anderen Gesellschaft der A.-Gruppe ein, und zwar gegen\nC. Inc., C. AG sowie jede andere Gesellschaft des C.-Konzerns.\n\nDie Gesuchstellerin begründet ihr Vorgehen wie folgt: \"Die Parteibezeichnungen sind sowohl bezüglich der möglichen Gesuchstellerinnen als\nauch bezüglich der möglichen Gesuchsgegnerinnen mit dem Einbezug\nsämtlicher Gesellschaften des C.-Konzerns bzw. der A.-Gruppe bewusst\nbreit gehalten. Diese offene Fassung der mutmasslichen Parteien eines\nmöglichen Verfahrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird\nin der Lehre als zulässig, ja geradezu geboten erachtet (vgl. Hess-\nBlumer, a.a.O., ZPO 270 N 13 bzw. 17). Dies mit gutem Grund: Anstelle\nder Schutzrechtsinhaberin sind unter Umständen auch ausschliessliche\nLizenznehmerinnen bzw. Sub-Lizenznehmerinnen zur Führung von Patentverletzungsprozessen befugt. Da solche ausschliesslichen Lizenzen\nin konzerninternen Verhältnissen durchaus üblich aber für Aussenstehende nicht immer erkennbar — sind, muss die Hinterlegerin der Schutzschrift mit verschiedenen möglichen Gesuchstellerinnen aus dem C.-\nKonzern rechnen. Eine vorsorgliche Massnahme kann sich grundsätzlich\ngegen jedes Rechtssubjekt richten, das an der Herstellung und/oder dem\nVertrieb eines angeblich patentverletzenden Produkts beteiligt ist. Da dies\nregelmässig auf mehrere Konzerngesellschaften gleichzeitig zutrifft, muss\ndie Hinterlegerin damit rechnen, dass nicht nur sie, sondern — kumulativ\noder alternativ — auch andere Gruppengesellschaften zu Adressatinnen\nsuperprovisorischer Massnahmen werden könnten.\" (act. 1, RZ 5).\n\n2.\n\nSeite 2\nD2012_019\n\nZur Einreichung einer Schutzschrift ist berechtigt, wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn (u.a.) ohne vorherige Anhörung die Anordnung\neiner superprovisorischen Massnahme beantragt wird (Art. 270 Abs. 1\nZGB).\n\nNur diejenigen Gesellschaften aus der A.-Gruppe, die Grund zu dieser\nAnnahme haben, sind berechtigt, eine Schutzschrift einzureichen. Und\ndiese können auch im eigenen Namen auftreten. Damit gibt es keinen\nGrund, eine Schutzschrift auch im Namen nicht benannter Gesellschaften\neinzureichen. Ganz abgesehen davon, dass eine Schutzschrift nur dem\nzugerechnet werden kann, der den Einreicher dazu bevollmächtigt hat.\nDamit ist als Gesuchstellerin nur die A. AG anzuführen.\n\nWas die Gegenseite betrifft, so könnte in der Tat eine der Gesuchstellerin\nnicht bekannte ausschliessliche Lizenznehmerin des Streitpatentes als\nMassnahmeklägerin auftreten (Art. 75 Abs. 1 PatG). Damit dadurch die\nWirkung der Schutzschrift nicht unterlaufen werden kann, erscheint es\nsachgerecht – und dahin geht sinngemäss auch der Antrag der Gesuchstellerin – als Gesuchsgegnerin zusätzlich zu den beiden genannten Gesellschaften eine allfällige ausschliessliche Lizenznehmerin des EP 000\nanzuführen.\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1.\nDie Schutzschrift wird im Sinne der Erwägungen entgegengenommen\nund findet bis 23. Februar 2013 Beachtung.\n\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.\n\nSchriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (mit Gerichtsurkunde) unter\nBeilage der Rechnung Nr. 111.\n\nSt. Gallen, 27. August 2012\n\nSeite 3\nD2012_019\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident\n\nDr. iur. Dieter Brändle\n\nSeite 4\n"}