Mittels Suchabfragen in Acta Nova wäre es dem BJ vorliegend ohne weiteres möglich, zu belegen, dass es keine weiteren vom Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 erfasste Dokumente gibt. Folglich hätte vom BJ in der vorliegenden Konstellation erwartet werden können, den Beweis der Nicht- Existenz weiterer Dokumente auf diese Weise zu erbringen, zumal der Antragsteller mit seinem Zugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 gerade auch solche Ergebnislisten verlangt. Im Rahmen des Zugangsgesuchsverfahrens hat das BJ – soweit ersichtlich – keine entsprechenden Listen erstellt und dem Antragsteller (teilweise) zugänglich gemacht. 33.