Er muss vielmehr Abklärungen vornehmen, um die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Behauptungen der Antragstellenden und der Verwaltung abwägen zu können. 30. Gemäss Rechtsprechung 9 hat die Behörde auch im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes den Untersuchungsgrundsatz zu beachten und ihr obliegt – unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Parteien – die formelle Pflicht zur ordnungsgemässen Beweisführung. Dies kann auch eine negative Tatsache betreffen, also das Nichtvorhandenseins eines strittigen Sachverhalts.