Insgesamt sei davon auszugehen, dass dem BJ weitere Dokumente vorlägen. Jedenfalls habe das BJ keinen Nachweis über die Nicht-Existenz verlangter Dokumente erbracht. 29. Bestehen Zweifel an der Nichtexistenz amtlicher Dokumente, so kann sich der Beauftragte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 7, die sich auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz stützt, 8 nicht darauf beschränken, eine entsprechende Erklärung der Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen.