Im Einzelnen erwägt das BJ, dass die Beurteilung der Rechtspersönlichkeit in die Kompetenz der Gerichte falle, dass das BJ keine Stellungnahmen im Zusammenhang mit Überlegungen zur Rechtspersönlichkeit der Natur verfasst habe und dass ohnehin das BAFU für diese Thematik zuständig sei. Zu kantonalen Volksinitiativen nehme der Bundesrat erst im Zeitpunkt Stellung, wenn die kantonale Verfassung geändert werde bzw. wenn der Volksentscheid bereits gefallen sei (sog. Gewährleistungsbotschaft). Entsprechend lägen dem BJ keine Dokumente vor, die unter das Zugangsgesuch fallen würden.