welche Verweigerungsgründe der Gewährung eines vollständigen Zugangs entgegenstehen würden. 26. Zwischenfazit: Das BJ hat bis anhin die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ zu den mit Zugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 verlangten Ergebnislisten von Suchabfragen in Acta Nova nicht widerlegt, weshalb der vollständige Zugang zu diesen zu gewähren ist. 27. Schliesslich macht das BJ geltend, (abgesehen von allfälligen Zugangsgesuchen, über die es keine Auskunft erteile) über keine Dokumente zu verfügen, die vom Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 erfasst seien.