Abschliessend erklärt das BJ, es "[…] erachte die Korrespondenz zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen […]", und verweigert dem Antragsteller damit (zumindest sinngemäss) den Zugang ohne Angabe von Gründen. Das BJ macht im Ergebnis nicht geltend, dass die verlangten Ergebnislisten nicht mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) erstellt werden könnten und folglich keine amtlichen Dokumente darstellen würden, dass aus sämtlichen Suchabfragen keine Ergebnisse resultieren würden oder dass resp. welche Verweigerungsgründe der Gewährung eines vollständigen Zugangs entgegenstehen würden.