Wie diese Erklärung im Zusammenhang mit der Erstellung der verlangten Listen zu verstehen ist, ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller kein diesbezügliches Schlagwort genannt hat. Abschliessend erklärt das BJ, es "[…] erachte die Korrespondenz zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen […]", und verweigert dem Antragsteller damit (zumindest sinngemäss) den Zugang ohne Angabe von Gründen.