8 Abs. 4 BGÖ) nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinreichend nachgewiesen, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist. 25. Zu beurteilen ist weiter der vom Antragsteller mit dem Zugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 ausdrücklich ersuchte Zugang zu Ergebnislisten von Suchabfragen in Acta Nova, wobei als Schlagwörter die Namen der Gewässer, die Teil der Confluence of European Water bodies sind, zu verwenden sind.