inwieweit Dokumente über allfällige Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz in den Anwendungsbereich der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen fallen. Die vom BJ geäusserten pauschalen Verweise auf Ausnahmebestimmungen sind für eine Verweigerung des Zugangs nicht ausreichend, zumal deren Anwendbarkeit nicht offensichtlich ist. 6 24. Zwischenfazit: Damit hat das BJ im Schlichtungsverfahren bis anhin in Bezug auf Dokumente zu allfälligen Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz die Anwendbarkeit der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ)