überhaupt darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der einzelnen Ausnahmebestimmungen gegeben sein sollten. Auch erklärt das BJ nicht, aus welchen Gründen die von ihm geltend gemachten Aspekte betr. Rechtshängigkeit einen Aufschub oder gar eine Verweigerung des Zugangs zu den verlangten Dokumenten im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsgesuchen rechtfertigen würden. 23. Das BJ zeigt vorliegend nicht auf, dass resp. inwieweit Dokumente über allfällige Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz in den Anwendungsbereich der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen fallen.