a BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer dem BGÖ unterstellten Behörde oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann." In der Eingabe an den Beauftragten vom 17. Oktober 2025 hält das BJ an seiner Position fest. 21. Der Antragsteller bringt in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2025 gegenüber dem BJ vor, dass davon ausgegangen werden müsse, dass Dokumente existierten, zumal das BJ sonst keine Ausnahmebestimmungen geltend machen würde.