In seinen Stellungnahmen vom 8. und 9. Oktober 2025 macht das BJ gegenüber dem Antragsteller geltend, über Dokumente zu allfälligen Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Drittpersonen keine Auskünfte zu erteilen. Das BJ erklärt dazu: "Gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen. Auch Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer dem BGÖ unterstellten Behörde oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann."