BGÖ) zu schützen sind. Die Behörde hat darzulegen, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind. 4 Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 5 20. In seinen Stellungnahmen vom 8. und 9. Oktober 2025 macht das BJ gegenüber dem Antragsteller geltend, über Dokumente zu allfälligen Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Drittpersonen keine Auskünfte zu erteilen.