8 Abs. 4 BGÖ). 7. Am 12. Oktober 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein und brachte darin vor, dass das BJ sein Zugangsgesuch nicht ordnungsgemäss bearbeitet habe. 8. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BJ dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.