Dies nicht zuletzt darum, weil das BJ Ausnahmebestimmungen geltend mache, was voraussetze, dass überhaupt relevante amtliche Dokumente vorhanden seien. Ausserdem habe das BJ die verlangten Dokumentenlisten nicht erstellt und auch nicht dargelegt, warum deren Erstellung nicht möglich sein sollte. 6. Mit Antwort-E-Mail vom selben Tag wiederholte das BJ, über keine Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtspersönlichkeit der Natur zu verfügen und keine Auskünfte über allfällige Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu erteilten (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ).